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Art. 291c Durchführung der Überwachung
1 Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:
2 Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung. 3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern. |