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Art. 312 Voraussetzungen der Anerkennung 588
1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012589. 2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
3 Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten. 4 Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen. 5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV. 588 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). 589 SR 814.912 590 SR 946.512 591 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). 592 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). |