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Art. 55a Bewilligungspflicht 240
1 Das Betreiben eines Samenlagers oder einer Besamungsstation mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen von Artikel 54 entsprechen. 2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht für das Betreiben eines Samenlagers sind Personen und Stellen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstaben a–c. 240 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). |