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Art. 68a Verbringungssperre 259
1 Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen. 2 Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet. 259 Eingefügt durch Ziff. I del V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659). |