Tierseuchenverordnung
(TSV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2021)


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Art. 70 Einfache Sperre
2. Grades

1 Die ein­fa­che Sper­re 2. Gra­des wird ver­hängt, wenn zur Ver­hin­de­rung der Ver­schlep­pung der Seu­che ne­ben der Un­ter­bin­dung des Tier­ver­kehrs die Ein­schrän­kung des Per­so­nen­ver­kehrs not­wen­dig ist.

2 Der Tier­ver­kehr wird wie folgt ein­ge­schränkt:

a.
Die un­ter Sper­re ste­hen­den Tie­re sind in dem für sie be­stimm­ten Raum ein­ge­sperrt zu hal­ten. Das Ein­stel­len von Tie­ren ist ver­bo­ten.
b.
Die Ab­ga­be di­rekt zur Schlach­tung ist nur mit Be­wil­li­gung des Kan­tons­tier­arz­tes ge­stat­tet. Die­ser be­zeich­net den Schlacht­be­trieb. ...261

3 Der Per­so­nen­ver­kehr wird wie folgt ein­ge­schränkt:

a.
Der Zu­tritt zu den ein­ge­sperr­ten Tie­ren ist nur den seu­chen­po­li­zei­li­chen Or­ga­nen und den mit der War­tung be­trau­ten Per­so­nen ge­stat­tet.
b.
Die Be­woh­ner des ge­sperr­ten Be­trie­bes ha­ben den Kon­takt mit den für die be­tref­fen­de Seu­che emp­fäng­li­chen Tie­ren zu ver­mei­den. Sie dür­fen we­der an­de­re Stäl­le be­tre­ten noch Viehmärk­te, Vie­haus­stel­lun­gen oder ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen be­su­chen.

261 Satz auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 1999 (AS 1999 1523).

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