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Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere
1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung. 1bis …72 2 Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde, ermöglichen.73 3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
4 Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden. 5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.75 6 Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.76 72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 20055647). 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 20011337). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 20055647). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065). |