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Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall
1 Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen. 2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten. 3 Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an. 4 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:511
5 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.512 6 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden. 511 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). 512 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). |