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Art. 104
1 Als empfänglich für die Lungenseuche der Ziegen gelten Schafe, Ziegen und Gazellen. 2 Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage. 3 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 nur den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand. |