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Tierseuchenverordnung
(TSV)

Art. 104

1 Als emp­fäng­lich für die Lun­gen­seu­che der Zie­gen gel­ten Scha­fe, Zie­gen und Ga­zel­len.

2 Die In­ku­ba­ti­ons­zeit be­trägt 45 Ta­ge.

3 Die Schutz­zo­ne er­fasst ab­wei­chend von Ar­ti­kel 88 Ab­satz 2 nur den ver­seuch­ten Be­stand, die Über­wa­chungs­zo­ne ein Ge­biet im Um­kreis von 3 km um den ver­seuch­ten Be­stand.