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Art. 109 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen. 2 Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP370 zu entsorgen. |
