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Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild 92
Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung ermöglichen, in der das Tier geboren wurde. 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |