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Art. 111d Verdachtsfall 377
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Dermatitis nodularis ordnet der Kantonstierarzt die Untersuchung der betroffenen Tiere auf das Dermatitis-nodularis-Virus an. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn kein Virus nachgewiesen wird. 3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben. 377 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). |