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Art. 111e Seuchenfall 378
1 Bei Feststellung der Dermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden. 1bis Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.379 2 Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus verseuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Dermatitis nodularis nicht verhindert werden kann. 378 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). 379 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |
