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Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments 97
1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden. 2 Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein. 3 Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden. 4 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |