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Art. 12a Gültigkeit des Begleitdokuments 100
1 Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig. 2 Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung sind gültig bis zur Rückkehr der Tiere, wenn diese in die Tierhaltung zurückkehren, aus der sie verbracht wurden, und wenn die Angaben weiterhin zutreffen. 3 Begleitdokumente für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gelten bis zur Ankunft im Schlachtbetrieb, sofern die Tiere in der Zwischenzeit nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden. 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). |