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Art. 15dbis Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses 136
1 Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e.137 2 Der Equidenpass wird von den vom BLW anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1. 3 Anerkannt werden können:
4 Das BLW anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
5 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet. 6 Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten in der TVD aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 20 IdTVD-V139 vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Identitas AG umgehend über die Änderung informiert.140 7 Hat die Betreiberin der Datenbank den Grundpass ausgestellt, so kann die passausstellende Stelle die Daten nicht mehr ändern. 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243). 137 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751). 140 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751). |