Art. 17a Mikrochips für die Kennzeichnung 156
1 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010157 und 11785:1996/ 2 Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen. 3 Der Vertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden. 4 Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden. 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). 157 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. 158 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. 160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |