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Art. 17c Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte 162
1 Die Tierärzte erfassen die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank. 2 Sie können für die Hundehalter und für die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, den Tod eines Hundes in der Hundedatenbank erfassen. 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |