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Art. 17j Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis 169
1 Das BLV definiert für die Bundesbehörden den Umfang der Zugriffsrechte und die zugriffsberechtigten Personenkreise. 2 Die Kantone definieren, soweit möglich gemeinsam, für die übrigen Personen, Institutionen und Behörden den Umfang der Zugriffsrechte und gegebenenfalls die zugriffsberechtigten Personenkreise. 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |