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Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben 202
1 Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:
2 Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
3 Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen. 4 Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzubewahren. 202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). 203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |