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Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere
1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können. 2 Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen. 3 Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtbetrieben transportiert werden, vor Verlassen des Schlachtbetriebs zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.205 4 Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 1986206, der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962207, der Verordnung vom 19. Juni 1995208 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981209. 205 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). 206[AS 1986 1991; 1994 1848; 1996 3035; 1999 719; 2004 2697. AS 2009 6025Art. 6]. Siehe heute: die Gütertransportverordnung vom 4. Nov. 2009 (SR 742.411). 209[AS 1981 572; 1986 1408; 1991 2349; 1997 1121; 1998 2303; 2001 1337Anhang Ziff. 1, 2063; 2006 1427, 5217Anhang Ziff. 2; 2007 1847Anhang 3 Ziff. 1. AS 2008 2985Anhang 6 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 23. April 2008 (SR 455.1). |
