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Tierseuchenverordnung
(TSV)

Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall

1 Wird bei der Auf­fuhr oder auf dem Vieh­markt ei­ne Seu­che fest­ge­stellt, so ha­ben die zu­stän­di­gen seu­chen­po­li­zei­li­chen Or­ga­ne die nach den Um­stän­den des Fal­les not­wen­di­gen Mass­nah­men zur Ver­hü­tung ei­ner wei­te­ren Ver­schlep­pung der Seu­che zu tref­fen.

2 Nö­ti­gen­falls sind ver­däch­ti­ge und an­ste­ckungs­ver­däch­ti­ge Tie­re auf Kos­ten des Tier­hal­ters ab­zu­son­dern.