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Art. 33 Wanderherden
1 Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt nicht als Treiben einer Wanderherde. 2 Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, so bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die von der Wanderroute betroffenen Gemeinden bezeichnet hat sowie bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.220 3 Der Kantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung. 220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). |