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Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen 250
1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut nach der Heilmittelgesetzgebung zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärztinnen und Tierärzte und an Behörden abgegeben werden. 2 Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse. 3 Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist. 250 SR 817.02 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 723). |
