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Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung 262
1 Der Kantonstierarzt erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung an:
2 Die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist beim Kantonstierarzt des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers einzureichen. 3 Besamungstechniker, die ausserhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, tätig sein wollen, müssen dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden. 262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). |