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Art. 55a Bewilligungspflicht 270
1 Das Betreiben einer Besamungsstation, eines Samenlagers, eines Trennlabors oder einer anderen Anlage zur Samenverarbeitung mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen nach Artikel 54 entsprechen.271 2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht für das Betreiben eines Samenlagers sind Personen und Stellen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstaben a–c. 270 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). 271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |