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Tierseuchenverordnung
(TSV)

Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes

1 Wer ei­ne Tier­seu­che fest­stellt oder Ver­dacht auf de­ren Vor­han­den­sein hegt, hat bis zur amt­s­tier­ärzt­li­chen Ab­klä­rung al­les vor­zu­keh­ren, um ei­ne Seu­chen­ver­schlep­pung zu ver­hin­dern. Ins­be­son­de­re hat jeg­li­cher Ver­kehr von Tie­ren vom und zum Seu­chen- oder Ver­dachts­herd zu un­ter­blei­ben.

2 Der Tier­arzt ist ver­pflich­tet, einen Seu­chen­fall oder Seu­chen­ver­dacht un­ver­züg­lich dem amt­li­chen Tier­arzt zu mel­den oder selbst ab­zu­klä­ren und die­sem sei­nen Be­fund mit­zu­tei­len.