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Art. 66 Allgemeine Grundsätze
1 Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier‑, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt. 2 In nach den Artikeln 69–71 gesperrten Beständen sind:
3 Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.295 295 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |