Art. 71 Verschärfte Sperre
1 Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist. 2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
4 Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
5 Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden. 299 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |