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Art. 76a Gegenstand und Anforderungen 316
1 Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht. 2 Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:
3 Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm. 4 Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden. 316 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |