Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 78 Seuchenstatus

1 Al­le Tier­be­stän­de gel­ten als amt­lich an­er­kannt frei von hoch­an­ste­cken­den Seu­chen.

2 Ge­sperr­ten Be­stän­den so­wie sol­chen in der Schutz- und Über­wa­chungs­zo­ne (Art. 88) wird die amt­li­che An­er­ken­nung bis zur Auf­he­bung der Zo­nen ent­zo­gen.

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