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Art. 78 Seuchenstatus
1 Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen. 2 Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen. |