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Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone
1 Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr. 2 Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass:
3 Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat. 4 Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das BLV kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder landesweit anordnen. 5–6 …334 333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). 334 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). |