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Art. 17h Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte 167
1 Folgende Personen und Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten aus der ganzen Schweiz bearbeiten:
2 Die Tierärzte können in der Hundedatenbank online Daten zur Registrierung der Hunde und zur Erfassung des Todes von Hunden bearbeiten. 3 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, können in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten:
4 Tierheime können für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten, soweit dies das kantonale Recht vorsieht. 167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |