Art. 28 Überwachung
1 Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.214 2 Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.215 3 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht. 214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 20011337). 215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 20011337). |