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Art. 79 Koordination und Beraterstab 318
Das BLV koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt. 318 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691). |