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Art. 108 Verdachtsfall
1 Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an. 2 Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann. 3 Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann. |