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Art. 111c Impfungen 376
1 Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulässig bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen. 2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig. 3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Dermatitis nodularis kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
376 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). |