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Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden 93
1 Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. 2 Die Kennzeichnung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
3 Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. 4 Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren. Im Anschluss an die Implantation ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen. 5 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:201094 und 11785:1996/ 6 Der Mikrochip darf ausschliesslich an Tierärzte geliefert werden. Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen ihn ausschliesslich bei Tierärzten beziehen. 93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). 94 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. 95 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. |