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Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte
1 Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet. 2 An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt. 3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.210 210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). |