Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall

1 Wer Ver­dacht auf das Vor­han­den­sein ei­ner hoch­an­ste­cken­den Tier­seu­che hegt, hat bis zur amt­s­tier­ärzt­li­chen Ab­klä­rung da­für zu sor­gen, dass kei­ne Tie­re, Wa­ren und Per­so­nen den be­trof­fe­nen Be­trieb ver­las­sen.

2 Tie­re, bei de­nen Ver­dacht auf ei­ne hoch­an­ste­cken­de Seu­che be­steht, dür­fen den Be­stand zu dia­gno­s­ti­schen Zwe­cken oder zur Tö­tung ver­las­sen, wenn der Kan­tons­tier­arzt dies be­wil­ligt hat.

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