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Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone 331
Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Schutzzone produziert werden, andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren. 331 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |