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Art. 102 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 353
1 In Abweichung von Artikel 90 Absätze 2 und 3 dürfen in den Schutzzonen Tiere erst 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben werden. 1bis Unpasteurisierte Milch darf nur aus den Schutz- und Überwachungszonen verbracht werden, wenn sie auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstierarztes in einen Betrieb verbracht wird, in dem sie nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV354 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird. Milch aus der Schutzzone darf nicht umgeladen werden und muss direkt nach der Milchsammlung bei der ersten Milchannahmestelle pasteurisiert werden.355 1ter Der Kantonstierarzt kann für die Schutz- und Überwachungszonen folgende Massnahmen anordnen:
1quater Er kann Bedingungen für die Annahme und die Verarbeitung der Milch festlegen. Den Betrieben nach Absatz 1ter Buchstabe c kann er eine Ausnahmebewilligung für die Milchabgabe an bestimmten Milchannahmestellen erteilen.358 1quinquies In den Überwachungszonen kann er zusätzlich die Milchannahmestellen bestimmen, an denen die Milchproduzenten ihre Milch direkt abgeben dürfen, und die für die Abgabe erforderlichen Bedingungen festlegen.359 2 Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1ter Buchstabe a und 1quater sowie über Genehmigungen nach Absatz 1bis.360 3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus Beständen in den Schutz- und Überwachungszonen. 4 Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden. Das BLV kann diese Massnahme für weitere Gebiete oder landesweit für anwendbar erklären. 5 In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden. 353 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). 355 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). 357 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). 358 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). 359 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). 360 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). |