Art.105 Geltungsbereich und Diagnose 364
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Rotz bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei Kreuzungen zwischen diesen. 2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Rotz. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden. 3 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage. 364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). |