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Art. 122f Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln 408
1 Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen. 2 Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete. 3 Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Folgendes an:
4 Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:
5 Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln. 408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Die Berichtigung vom 12. Febr. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 611). |