Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 137 Amtliche Anerkennung

Al­le Schwei­ne­be­stän­de gel­ten als amt­lich an­er­kannt frei von Au­jesz­ky­scher Krank­heit. Im Ver­dachts- oder Seu­chen­fall wird dem be­trof­fe­nen Be­stand die amt­li­che An­er­ken­nung bis zur Auf­he­bung der Sper­re ent­zo­gen.

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