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Art. 148 Flankierende Massnahmen
1 Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden. 2 Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften anzubringen. 3 Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes. |