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Art. 17d Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen 163
1 Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen. 2 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, müssen den Tod eines Hundes innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen. 3 Sie müssen Namens- und Adressänderungen innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Stelle melden. Adressänderungen sind der für den neuen Wohnsitz zuständigen Stelle zu melden. 163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |