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Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle 164
1 Die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons erfasst in der Hundedatenbank die Namens- und Adressänderungen der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. 2 Sie kann für die zur Erfassung der Daten verpflichteten Personen den Verkauf und den Erwerb, die Abgabe und die Übernahme für länger als drei Monate sowie den Tod von Hunden in der Hundedatenbank erfassen. 164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |