Tierseuchenverordnung
(TSV)


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Art. 17e Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle 164

1 Die zu­stän­di­ge Stel­le des Wohn­sitz­kan­tons er­fasst in der Hun­de­da­ten­bank die Na­mens- und Adress­än­de­run­gen der Hun­de­hal­ter und der Per­so­nen, die einen Hund ein­füh­ren oder für län­ger als drei Mo­na­te über­neh­men.

2 Sie kann für die zur Er­fas­sung der Da­ten ver­pflich­te­ten Per­so­nen den Ver­kauf und den Er­werb, die Ab­ga­be und die Über­nah­me für län­ger als drei Mo­na­te so­wie den Tod von Hun­den in der Hun­de­da­ten­bank er­fas­sen.

164 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

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