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Art. 17f Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank 165
1 Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17aAbsätze 3 und 4 gemeldeten Daten. 2 Sie kann für die zur Erfassung von Daten verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden die entsprechenden Daten in der Hundedatenbank erfassen. 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |