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Art. 17k Vergabe der Zugriffsrechte 170
Das BLV vergibt die Zugriffsrechte an die Bundesbehörden. Die Kantone vergeben die übrigen Zugriffsrechte. 170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). |